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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 230/01
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
1. Die Hauptsacheerledigung führt in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dies gilt dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt.

2. Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren.

3. Das Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter bestellt wird, erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Zeitraum, für den die Verwalterbestellung erfolgt, abgelaufen ist; dies gilt auch für die Bestellung des Verwaltungsbeirats. Datei: 20w23001.pdf (Dateigröße: 79.4 K)


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 230/01

In der Wohnungseigentumssache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15.05.2001 am 22.06.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Die Antragsteller haben den Antragsgegnern 51 % der außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten; darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht statt.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 31.188,80 EUR für die bis zum 09.09.2003 angefallenen Gebühren festgesetzt, für die danach angefallenen Gebühren auf bis zu 22.000,-- EUR.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) bis 2) bildeten im Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Beschlussrubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 3) ist die ehemalige Verwalterin, die Beteiligte zu 4) die nunmehrige Verwalterin.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.08.2000 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse.

Zu Tagesordnungspunkt 4 wurden mit unterschiedlichen Mehrheiten in geheimer Wahl die Herren A, B und C zu Verwaltungsbeiratsmitgliedern gewählt.

Unter Tagesordnungspunkt 7.1 und Tagesordnungspunkt 7.2 wurde mehrheitlich die Erneuerung der Kalt- und Warmwasseruhren sowie der Heizkostenverteiler beschlossen mit folgendem Inhalt:

"Die Kalt- und Warmwasseruhren sollen wegen Ablauf der Eichfrist erneuert werden. Die vorhandenen Heizkostenverteiler sollen durch elektronische Heizkostenverteiler erneuert werden. Die Firma D soll mit der Erneuerung gemäß Angebot beauftragt werden. Alle Geräte sollen gekauft werden. Die Bezahlung soll aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen. Die Erneuerung erfolgt im Zuge der Ablesung am Jahresende 2000."

Ferner wurde unter Tagesordnungspunkt 21 mehrheitlich die Ergänzung des Verwaltervertrages vom 28.09.1995 in § 8 beschlossen. Der Beschluss lautete unter anderem wie folgt:

"Die Verwaltung erhält von der Gemeinschaft eine Kostenerstattung für das Erstellen und den Versand der Kopien, die 1. im Zusammenhang mit Anträgen von Wohnungseigentümern zu Tagesordnungspunkten und 2. im Zusammenhang mit dem Versand von gerichtlichen Zustellungen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG stehen.

Erstattet werden:

1. Die Portokosten,

2. Die Kosten der Kopieranstalt (Vorlage der Rechnung), wenn je Vorgang drei Seiten überschritten werden."

Schließlich lehnte die Wohnungseigentümerversammlung vom 08.08.2000 unter Tagesordnungspunkt 17 mehrheitlich die Abberufung der Beteiligten zu 3) als Verwalterin aus wichtigem Grund ab.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht die Ungültigkeitserklärung der unter den Tagesordnungspunkten 4, 7.1 und 7.2 sowie 21 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung begehrt und darüber hinaus die Abberufung der Beteiligten zu 3) als Verwalterin durch das Gericht. Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegengetreten. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes vor dem Amtsgericht wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 18.01.2001 verwiesen.

Durch diesen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der die Antragsgegner entgegen getreten sind.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie zunächst ihre bisherigen Sachanträge weiter verfolgt haben. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.11.2001 wurde ein Antrag auf Wiederbestellung der Beteiligten zu 3) als Verwalterin abgelehnt. Nunmehr ist die Beteiligte zu 4) Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Im Hinblick darauf haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.09.2003 den Rechtsstreit hinsichtlich der Abberufung der Beteiligten zu 3) in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Dem haben sich die Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 15.12.2003 ausdrücklich angeschlossen.

Ebenfalls in der Versammlung vom 15.11.2001 erklärten die Verwaltungsbeiratsmitglieder geschlossen ihren Rücktritt. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.03.2002, in der die Beteiligte zu 4) zur neuen Verwalterin bestellt worden war, wurden neue Verwaltungsbeiratsmitglieder bestellt.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.08.2002 hoben die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 4.14 die Beschlüsse aus der Eigentümerversammlung vom 08.08.2000 zu Tagesordnungspunkt 7.1 (Erneuerung der Kalt- und Warmwasseruhren) und Tagesordnungspunkt 7.2 (Erneuerung der Heizkostenverteiler) wieder auf.

Der Senat hat durch Verfügung vom 15.10.2003 darauf hingewiesen, dass insoweit und gegebenenfalls auch im Hinblick die Tagesordnungspunkte 4.4 - 4.8 Erledigung der Hauptsache eingetreten sein könnte. Darauf haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.11.2003 reagiert und zu den Tagesordnungspunkten 7.1 und 7.2 der Versammlung vom 08.08.2000 hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.08.2000 zu TOP 7.1 und TOP 7.2 nichtig, oder zumindest unwirksam waren. Die übrigen Beteiligten sind diesem Hilfsantrag entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist an sich gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit die Antragsteller jedoch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde an ihren Sachanträgen im Hinblick auf die Anfechtung der Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 08.08.2000 hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 4.4 - 4.8 und 7.1 sowie 7.2 festhalten bzw. sogar weitere Anträge stellen, ist die sofortige weitere Beschwerde dennoch unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats führt die Hauptsacheerledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil dem Beschwerdeführer wegen der Erledigung das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung fehlt (vgl. zuletzt Beschluss vom 02.02.2004, Az. 20 W 491/02; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 98). Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 98; BayObLG WE 1989, 58; WE 1991, 55; WuM 1992, 644; WuM 1994, 573; NZM 1999, 320; NZM 2000, 686; OLG Düsseldorf WE 1997, 311). Die Hauptsacheerledigung ist im Wohnungseigentumsverfahren von Amts wegen zu überprüfen, und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 95; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 221, jeweils m. w. N.).

Vorliegend hat der Senat in der Verfügung vom 15.10.2003 auf die Erledigung der Wohnungseigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2, sowie 4.4 - 4.8 für den Fall hingewiesen, dass die Bestellungszeit der Verwaltungsbeiräte abgelaufen sei. Die Antragsteller haben jedoch ihr Rechtsmittel dennoch nicht auf die Kosten beschränkt bzw. eine entsprechend auszulegende Erklärung abgegeben, sondern haben lediglich hinsichtlich der Wohnungseigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 einen Hilfsantrag gestellt.

Die vom Senat wie dargelegt von Amts wegen zu prüfende Hauptsacheerledigung ist insoweit eingetreten.

Hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 4.4 - 4.8 der Versammlung vom 08.08.2000 ergibt sich dies aus dem Gesichtspunkt, dass der Bestellungszeitraum für die Verwaltungsbeiräte abgelaufen ist, wobei dahinstehen kann, aufgrund welcher Umstände dies der Fall ist. Nach einhelliger Auffassung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. zuletzt Beschluss vom 02.02.2004, 20 W 491/02) erledigt sich das Verfahren über die Anfechtung eines Beschlusses, durch den ein Verwalter bestellt wird, in der Hauptsache, wenn der Zeitraum, für den die Verwalterbestellung erfolgt, abgelaufen ist (vgl. auch OLG Hamm, WE 1996, 33; BayObLG NJW-RR 1997, 715; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 97). Für die hier verfahrensgegenständliche Wahl des Verwaltungsbeirates kann nichts anderes gelten (vgl. auch BayObLG WuM 2004, 112). Die nachträgliche Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses und die entsprechende Rückwirkung würden sich nämlich auf das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltungsbeirat und auf dessen Rechtsstellung praktisch nicht auswirken, insbesondere nicht auf eine eventuell ihm zustehende Vergütung (vgl. OLG Hamm WE 1996, 33 m. w. N.). Die hier angefochtenen Beschlüsse der Versam mlung vom 08.08.2000 beschränken sich auch auf die Bestellung der Verwaltungsbeiräte und regeln jedenfalls deren Vergütung nicht.

In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob eine eventuelle Entlastung des Beirates ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 21 Rz. 76; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 29 Rz. 19). Zum einen haben die Antragsteller erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht, die angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4.4 - 4.8 enthielten neben der Wiederwahl auch eine Entlastung von Beiratsmitgliedern. Soweit darin ein neues Tatsachenvorbringen zu sehen wäre, wäre dies im Verfahren der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 45 Rz. 85; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 44). Der Senat vermag aber auch den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 4.4 - 4.8 keine Entlastung von Beiratsmitgliedern zu entnehmen. Dafür bietet der protokollierte Wortlaut der Beschlüsse (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 23 Rz. 54; Staudinger/Bub, a.a.O., § 23 WEG Rz. 257) keine hinreichenden Anhaltspunkte; auch die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung spricht sie nicht an. Es wurde auch lediglich ein Teil der Beiratsmitglieder wiedergewählt, so dass nach dem Vorbringen der Antragsteller bereits unklar wäre, ob nur diese oder auch die nicht Wiedergewählten in welchem Umfang entlastet werden sollten oder ob die Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit keine oder lediglich eine Teilentscheidung getroffen hat. Die Wiederwahl (für die Zukunft) und eine eventuelle Entlastung (für vergangene Tätigkeiten) stellen jedenfalls unterschiedliche Regelungsgegenstände dar, die nicht zwingend verbunden und einheitlich entschieden werden müssen (vgl. im Ergebnis auch OLG Düsseldorf WuM 1997, 67; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 26 Rz. 16, jeweils zur Verwalterwiederbestellung).

Hinsichtlich der Wohnungseigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7.1 und 7.2 der Versammlung vom 08.08.2000 ist ebenfalls Hauptsacheerledigung eingetreten. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn ein angefochtener Wohnungseigentümerbeschluss von der Wohnungseigentümerversammlung aufgehoben wird (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 97; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 8; jeweils m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Es steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.08.2002, Tagesordnungspunkt 4.14, jedenfalls insoweit bestandskräftig ist, als die hier verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 7.1 und 7.2 der Versammlung vom 08.08.2000 aufgehoben worden sind. Aus den bereits oben dargelegten Gründen hätte eine nachträgliche Ungültigerklärung der hier verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mithin keine Rechtswirkungen mehr. Durch die nachträgliche Ungültigerklärung des bereits aufgehobenen Beschlusses wäre auch keinerlei Regelung betreffend eventuell bereits angefallener Kosten getroffen. Die Argumentation der Antragsteller, dass ohne eine Ungültigerklärung die "damaligen Beschlüsse als ordnungsgemäß ergangen von den Eigentümern angesehen werden und sie mit ihren Beschlüssen ständig so weiter machen wie bisher", begründet jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern gestellte Hilfsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil neue Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unstatthaft sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren dient ausschließlich der Rechtsüberprüfung der landgerichtlichen Entscheidung (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 45 Rz. 85; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 43). Darüber hinaus ergäbe sich dies daraus, dass auch an der insoweit begehrten Feststellung ein Rechtsschutzinteresse nicht bestünde, worauf die Beteiligten zu 2) und 4) zu Recht hingewiesen haben; die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im FGG nicht vorgesehen (vgl. dazu auch Keidel/Kuntze/Kahl, a.a.O., § 19 Rz. 86; BayObLG WuM 2004, 112, jeweils m. w. N.).

Soweit die sofortige weitere Beschwerde die Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 08.08.2000 zu Tagesordnungspunkt 21 begehrt, ist sie zwar zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO.

Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch des Verwalters auf Vergütung nur aus dem Verwaltervertrag. Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit können Umfang und Höhe der Vergütung des Verwalters im Verwaltervertrag frei vereinbart werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 26 Rz. 112). Der hier vorliegende Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der auf Abänderung des Verwaltervertrages gerichtet ist, enthält keine über die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung hinausgehende Regelung der Vergütung. Er ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist es zutreffend, dass die beiden Punkte, deren Kostenerstattung im angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss zusätzlich geregelt wird, nämlich Erstellen und Versand von Kopien, die im Zusammenhang mit Anträgen von Wohnungseigentümern zu Tagesordnungspunkten und gerichtlichen Zustellungen stehen, grundsätzlich zum gesetzlichen Aufgabenumfang des Verwalters gehören. Jedenfalls für den vorliegenden Fall vermag der Senat einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht anzunehmen, da durch den Beschluss keine gesonderte Vergütung, sondern lediglich eine Kostenerstattung nach entsprechendem Nachweis geregelt worden ist. Es kann dahinstehen, inwieweit diese Aufwendungen durch die Verwaltervergütung ansonsten abgedeckt wären (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 26 Rz. 109, § 27 Rz. 121; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 264, 282, § 27 WEG Rz. 243). Grundsätzlich verstößt die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung bzw. eines Aufwendungsersatzes für die Erstellung von Fotokopien noch nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 267). Um die Umlegung von gerichtlichen Verfahrenskosten geht es hier nicht. Auch dem Senat ist - wie dem Landgericht - bekannt, dass die Anzahl der gerichtlichen Verfahren in der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft das normale Maß bei weitem übersteigt. Die bereits im vorliegenden Verfahren vorgelegten Protokolle von Wohnungseigentümerversammlungen zeigen, dass Entsprechendes auch für die Anzahl von Anträgen zu Tagesordnungspunkten gilt. Dabei kann dahinstehen, ob und welcher der Beteiligten hierfür die Verantwortung zu tragen hätte. Ebenfalls kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die bisherigen Gerichtsverfahren für welchen der Beteiligten erfolgreich oder erfolglos waren. Jedenfalls ist es vor dem beschriebenen Hintergrund gerechtfertigt, eine gesonderte Kostenerstattung für die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters zu regeln. Eine Maßnahme erfolgt im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, wenn sie bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 21 Rz. 64). Der insofern der Wohnungseigentümergemeinschaft verbleibende Beurteilungsspielraum ist vorliegend jedenfalls nicht überschritten.

Hinsichtlich des Abberufungsantrages der Antragsteller geht der Senat von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten aus. Dabei muss deren Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt werden; es genügt, dass die weiteren Beteiligten der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht widersprechen; das Schweigen kann als Zustimmung aufgefasst werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 105; BayObLG WE 1992, 86; WE 1994, 308). Die Beteiligten zu 2) haben ohnehin ausdrücklich ihre Zustimmungserklärung abgegeben; nach den obigen Ausführungen ist aber auch von einer Zustimmung der Beteiligten zu 3) auszugehen. Diese hat einer Erledigung im Schriftsatz vom 28.10.2003 jedenfalls nicht widersprochen.

In diesem Zusammenhang hat das Gericht lediglich noch gemäß § 47 WEG über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist - jedenfalls für die Gerichtskosten - der Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, d. h. es ist, wenn auch nicht ausschließlich, auf den mutmaßlichen Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung abzustellen, ohne dass es einer derart eingehenden Prüfung und Würdigung der Rechtslage bedarf, wie das für die Hauptsacheentscheidung erforderlich gewesen wäre; eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch Beweisaufnahme kommt nicht mehr in Betracht (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 44 Rz. 106; Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 216).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Antragsteller gemäß § 47 Satz 1 WEG den diesen Antrag betreffenden Anteil der Gerichtskosten zu tragen.

Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu diesem Antrag aus Rechtsgründen abzuändern gewesen wären.

Zwar hätte dem Abberufungsantrag nicht der Negativbeschluss der Wohnungseigentümer aus der Eigentümerversammlung vom 08.08.2000 zu Tagesordnungspunkt 17 entgegen gestanden (vgl. dazu BayObLG FGPrax 2004, 60), wenn man denn dessen Anfechtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2001, 231) für möglich und auch erforderlich halten wollte.

Es kann dahinstehen, ob mit dem Abberufungsverlangen der Anspruch auf Bestellung eines neuen Verwalters verbunden werden muss, da ein verwalterloser Zustand nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 470 unter Hinweis auf die Rspr. des Kammergerichts). Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Abberufung eines von den Wohnungseigentümern bestellten Verwalters nach §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG möglich ist, wenn dessen Versuch, einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen, gescheitert ist. Dabei braucht das Gericht die übrigen Wohnungseigentümer nicht zur Mitwirkung beim Abberufungsbeschluss zu verpflichten, sondern kann die Abberufung aufgrund seiner Regelungskompetenz gemäß § 43 Abs. 2 WEG unmittelbar anordnen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 26 Rz. 203; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 470; BayObLG NJW-RR 1986, 445; OLG Celle ZWE 2002, 474). Die gerichtliche Abberufung des Verwalters ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichtabberufung durch die Wohnungseigentümer einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG widerspricht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Abberufung vorliegt (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 26 Rz. 204 m. w. N.; Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 474).

Hinzu kommt, dass die Abberufung des Verwalters rechtzeitig in die Wege zu leiten ist. Nach der Bestimmung des § 626 BGB, die für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags unmittelbar, für die damit verbundene Abberufung des Verwalters entsprechend gilt (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 26 WEG Rz. 413 f), kann die außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrags nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Wegen der Besonderheiten der Willensbildung und Entscheidung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss die Abberufung zwar nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, jedoch innerhalb angemessener Frist geschehen (vgl. BayObLG ZMR 2000, 321 m. w. N.; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 26 Rz. 168; vgl. auch Senat NJW 1975, 545). Für einzelne Wohnungseigentümer, die dieses Ziel verfolgen, bedeutet dies, dass sie wenn auch nicht innerhalb von zwei Wochen, so doch innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit diesen Beschlussgegenständen verlangen müssen (vgl. BayObLG ZMR 2000, 321 m. w. N.; ZMR 1999, 575). So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der zuerst zitierten Entscheidung einen Zeitraum von zwei Monaten als zu lange angesehen und eine Verwirkung angenommen.

Weiter kann die Abberufung allerdings nicht auf Gründe gestützt werden, auf die sich eine dem Verwalter erteilte Entlastung erstreckt (BayObLG NJW -RR 1986, 445).

Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters liegt dann vor, wenn den Wohnungseigentümern oder einzelnen von ihnen unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (vgl. BayObLG ZMR 2000, 321 m. w. N.; WuM 1990, 464). Dabei können alle Vorfälle bis zum Schluss des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt werden (BayObLG WuM 1990, 464). Der umfangreiche und teilweise ungeordnete Vortrag der Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde hat also unberücksichtigt zu bleiben, soweit er neue Gründe anführt. Gleiches gilt für neues Sachvorbringen zu bereits vorher geltend gemachten Abberufungsgründen, weil neuer Tatsachenvortrag - wie bereits oben ausgeführt wurde - im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Vorinstanzen haben die oben dargelegten Grundsätze ihren Entscheidungen vorangestellt (vgl. etwa den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.01.2001, Seite 8), aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Abberufung des Verwalters verneint. Ob der jeweils zu beurteilende Sachverhalt den unbestimmten Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" erfüllt, wäre eine vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Rechtsfrage gewesen (vgl. BayObLG WuM 1990, 464; vgl. auch Senat WE 1989, 31). Im Rahmen des nunmehr lediglich noch zu berücksichtigenden mutmaßlichen Verfahrensausgangs vermag der Senat diese übereinstimmende Würdigung der Vorinstanzen unter Zugrundelegung des oben beschriebenen Überprüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.

Ob und wenn ja für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Beteiligte zu 3) Entlastung erteilt worden ist, lässt sich dem Akteninhalt nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, weil die Beteiligten hierzu unterschiedlich vortragen. Dieser Gesichtspunkt hat also unberücksichtigt zu bleiben.

Nach den obigen Darlegungen zutreffend ist die Feststellung des Amtsgerichts, dass ein nicht unerheblicher Teil der Vorwürfe, die die Antragsteller gegen die Beteiligte zu 3) erheben, außerhalb der oben dargelegten zeitlich noch maßgeblichen Grenze liegen. Die Abberufung wurde also nicht innerhalb angemessener Frist von den Antragstellern verlangt, so dass sie nicht mehr zu berücksichtigen sind. Soweit das Amtsgericht aus dieser Überlegung heraus einzelne der von den Antragstellern zwar wortreich, aber teilweise auch nur stichwortartig aufgeführten Abberufungsgründe nicht mehr explizit aufgeführt hat, wie etwa beispielhaft die Ziffern 4., 12 bis 14, 16 der "Aufstellung vom 29.06.2000", oder die Vorgänge um einen Mauerdurchbruch oder die Fassadensanierung, die die Antragsteller zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht haben, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, inwieweit diese Vorfälle, soweit sie aus sich heraus überhaupt verständlich sind, ansonsten eine Abberufung der Beteiligten zu 3) hätten rechtfertigen können. Soweit die Beschwerde also gerügt hatte, "jahrelange" Verfehlungen seien nicht berücksichtigt worden, geht dieser Einwand jedenfalls im Zusammenhang mit der Abberufung aus wichtigem Grund fehl.

Hinsichtlich der übrigen angeblichen Verfehlungen der Beteiligten zu 3) kann zunächst auf die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Bezug genommen werden, die im Ergebnis Rechtsfehler nicht aufweisen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass etwa die Vorgänge zu den Tagesordnungspunkten 4.4 bis 4.8 und 7 der Versammlung vom 08.08.2000 schon deshalb nicht die oben dargelegten engen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllen können, weil zumindest das Landgericht im angefochtenen Beschluss diese Beschlussfassungen als rechtmäßig angesehen hat. Ob diese rechtliche Beurteilung zutreffend ist, kann dahinstehen, jedenfalls kann nach dieser gerichtlichen Entscheidung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Wohnungseigentümern aufgrund diesbezüglicher "Verfehlungen" der Beteiligten zu 3) - unterstellt sie lägen vor - nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann.

Gleiches gilt für die Vorgänge, die sich auf die Jahresabrechnungen und die Beschlussfassungen bzw. unterbliebenen Beschlussfassungen zu den anzuwendenden Verteilerschlüsseln beziehen. Die Erwägung des Landgerichts, auf die auch das Amtsgericht bereits abgestellt hatte, dass "Verfehlungen" der Beteiligten zu 3) in diesem Zusammenhang ggf. allenfalls auf einer fehlerhaften Auslegung von Teilungserklärung und Wohnungseigentümerbeschlüssen beruhen und das Amtsgericht zu vergleichbaren Jahrsabrechnungen unterschiedlich entschieden hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass die Jahresabrechnungen in erheblichem Umfang Gegenstand gerichtlicher Verfahren waren, haben die Antragsteller selber vorgetragen.

Diese Erwägungen würden mit dem Amtsgericht vorliegend auch gelten, soweit die Antragsteller rügen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte pflichtwidrig nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden seien.

Ausgehend hiervon und soweit im vorliegenden Sachzusammenhang überhaupt noch zu berücksichtigende weitere angebliche Pflichtverletzungen der Beteiligten zu 3) in Rede stehen, vermag der Senat unter Zugrundelegung aller weiteren von den Beteiligten insoweit vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte - auch der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen das Verfahren des Landgerichts - die Einschätzung der Vorinstanzen, dass ein wichtiger Grund für eine Abberufung der Beteiligten zu 3) nicht vorliegt, im Rahmen der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zur Überzeugung des Senats entspricht es also billigem Ermessen, dass die Antragsteller den diesbezüglichen Teil der Gerichtskosten zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG. Soweit ihre sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg hatte, entspricht es auch im Übrigen billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen haben.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat der Senat wie auch die Vorinstanzen davon abgesehen, für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde deren Erstattungsfähigkeit gemäß § 47 Satz 2 WEG anzuordnen, soweit die Beteiligten - im Hinblick auf den Abberufungsantrag - das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch bei der übereinstimmenden Erledigung die Entscheidung über die außergerichtliche Kosten sich nach § 47 Satz 2 WEG richtet (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 42; Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 47 Rz. 12, Vor §§ 43 ff Rz. 217). Im Wohnungseigentumsverfahren findet danach eine Kostenerstattung nur ausnahmsweise statt. Auch wenn ein Beteiligter etwa im Verfahren unterliegt, müssen besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen (vgl. etwa Niedenführ/Schulze, a.a.0., § 47 Rz. 8; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 31, 38; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 26.04.2004, 20 W 122/04). Diese engen Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf den umfassend begründeten Abberufungsantrag nicht vor; insoweit folgt der Senat den Vorinstanzen.

Im übrigen, also soweit die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller - weit überwiegend sogar wegen Unzulässigkeit - erfolglos geblieben ist, entspricht es allerdings ausnahmsweise billigem Ermessen, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, nachdem die Antragsteller ihre sofortige weitere Beschwerde trotz Erledigung aufrecht erhalten haben und sogar noch weitere Anträge gestellt haben. Im Ergebnis gilt dies auch für den - wertmäßig allerdings annähernd zu vernachlässigenden - Anfechtungsantrag betreffend den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.08.2000 zu Tagesordnungspunkt 21, hinsichtlich dessen die sofortige weitere Beschwerde zwar zulässig, aber offensichtlich erfolglos geblieben ist. Insoweit waren auch nicht die diesbezüglich gleichlautenden Kostenentscheidungen der Vorinstanzen abzuändern. Zum einen es fehlt es insoweit weitgehend an einer zulässigen weiteren Beschwerde (vgl. hierzu auch Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 20a Rz. 3b; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 47 Rz. 55; BayObLGZ 1968 190). Zum anderen wären die als Ermessensentscheidungen ergangenen Kostenentscheidungen der Vorinstanzen durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) zu überprüfen, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem Ermessen an dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 09.02.2004, 20 W 47/04; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils m. w. N.). Solche Rechtsfehler wären vorliegend nicht ersichtlich.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen orientiert, § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Der im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde von den Antragstellern erstmals gestellte Hilfsantrag ist dabei wertmäßig nicht zusätzlich in Ansatz zu bringen, da er auf das gleiche Interesse wie der Anfechtungsantrag gerichtet ist. Dabei hat der Senat weiter zu berücksichtigen, dass das Verfahren teilweise in der Hauptsache erledigt ist und insofern im Anschluss daran sich der Wert lediglich noch nach dem Kosteninteresse richtet. Eine diesbezügliche Veränderung ist durch Stufengeschäftswerte zu berücksichtigen. Dass noch maßgebliche Kosteninteresse hat der Senat wie aus dem Tenor ersichtlich geschätzt.

Ende der Entscheidung

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